Arbeitskleidung für Arbeitnehmer und was man dazu wissen sollte

Arbeitskleidung für Arbeitnehmer und was man dazu wissen sollte

Die Arbeitskleidung für die Mitarbeiter und Angestellten sollte nicht nur praktisch, schick und modern sein. Es ist vor allem wichtig, einige Dinge um die Arbeitskleidung herum zu wissen, denn auch dazu gibt es viele Fragen und natürlich gesetzliche Antworten.

In vielen Branchen ist Arbeitsbekleidung vorgegeben. Ob Bäcker, Koch, Schornsteinfeger, Sicherheitsfachmann oder Arzthelfer, es ist normal, dass Berufsbekleidung getragen wird, zu der nicht selten auch eine Sicherheitsbekleidung gehört. Im Zusammenhang mit der Arbeitsbekleidung entstehen aber auch viele Fragen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Wer muss die Kosten für eine Arbeitsbekleidung tragen?

Normalerweise muss der Arbeitnehmer die Kosten für den Kauf der Arbeitsbekleidung übernehmen. Diese Kosten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufsbekleidung handelt, die eigentlich nicht privat getragen werden kann. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen bei den Kosten für die Bekleidung. In manchen Fällen kann vom Arbeitgeber die Übernahme der Kosten für die Arbeitsbekleidung verlangt werden.

In folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn der Arbeitnehmer diese angeschafft hat, oder der Arbeitgeber übernimmt die Anschaffung der Bekleidung auf seine Kosten:

  • Einschlägige Tarifverträge regeln die Pflicht auf Kostentragung durch den Arbeitnehmer.
  • Der Arbeitgeber hat sich im Arbeitsvertrag zur Kostenübernahme gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet.
  • Bei der Arbeitsbekleidung handelt es sich um typische Berufsbekleidung.
  • Bei der Arbeitsbekleidung handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsschutzbekleidung, welche die Arbeitnehmer zwingend benutzen müssen.
  • Der Arbeitgeber hat bisher ohne Vorbehalt mindestens dreimal die Bekleidung für die Arbeitnehmer auf eigene Kosten gestellt.

Hat der Arbeitgeber bei Kostenübernahme auch andere Pflichten?

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Bekleidung oder stellt die Bekleidung, kommen auch andere Pflichten auf ihn zu.

Hat der Arbeitnehmer die Kosten bereits im Voraus gezahlt, hat er laut §670 BGB einen Anspruch auf Kostenrückerstattung durch den Arbeitgeber. Möglich ist auch eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers, allerdings ist die nicht ganz so leicht durchzusetzen und an hohe Anforderungen gebunden.

Hat der Arbeitgeber die Arbeitsbekleidung gestellt, hat er auch die Reinigungskosten zu tragen. Meist sind abweichende Vereinbarungen, die oft im Arbeitsvertrag geregelt sind, unwirksam.

Natürlich bedeutet vom Arbeitgeber gestellte und bezahlte Arbeitskleidung auch, dass diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber zurückgegeben werden muss. Hat der Arbeitgeber für die Kleidung gezahlt, ist es sein Eigentum.

Grundsatzentscheidungen zum Thema Berufsbekleidung und Arbeitsbekleidung können dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.2009, 9 AZR 676/07 entnommen werden. Dort sind grundsätzliche Entscheidungen zum Thema Arbeitsbekleidung zur Berufsbekleidung, dem Pfändungsschutz und der Aufrechnung getroffen wurden.

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