Umkleidezeit ist nicht immer Arbeitszeit

Umkleidezeit ist nicht immer Arbeitszeit

Stellen Sie sich auch manchmal die Frage, ob Sie als Unternehmer die Zeit bezahlen müssen, in der Ihre Mitarbeiter sich umkleiden? Genaugenommen ist diese Frage nicht ganz einfach zu beantworten, denn nicht in jedem Fall müssen Sie für diese Zeit das Portemonnaie öffnen. Vergütungspflichtig wird diese Zeit nur, wenn das Umkleiden im Unternehmen erfolgen muss und das Tragen einer vorgeschriebenen Arbeitskleidung Pflicht ist.

Umkleidezeit ist nicht immer Arbeitszeit

Sofern Arbeitnehmer sich im Unternehmen umkleiden müssen und zum Tragen einer bestimmte Arbeitskleidung verpflichtet sind, muss der Arbeitgeber diese Zeit bezahlen. Eigentlich gilt als Arbeitszeit nur die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende. Das bedeutet nicht, dass die Arbeitszeit dann beginnt, wenn das Unternehmen vom Arbeitgeber betreten wird. Arbeitsbeginn ist erst dann, wenn die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird. Über die Zeit, die fürs Umkleiden benötigt wird, gab es bisher immer wieder Streitigkeiten.

Ausschlaggebend, ob die Umkleidezeit Arbeitszeit ist oder nicht, ist der Umstand, ob die Berufsbekleidung gesetzlich oder dienstlich vorgeschrieben ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Hygienevorschriften mit der Kleidung beachtet werden müssen, Schutzkleidung getragen werden muss oder eine einheitliche Arbeitsbekleidung vorgeschrieben ist.

Allerdings ist die dienstlich angeordnete Berufsbekleidung, die der Arbeitgeber vorschreibt, nicht gleichzusetzen mit bezahlter Umkleidezeit. Dazu muss das Umziehen zum „Inhalt der geschuldeten Arbeitszeit zählen“. Waschen und Umkleiden werden nur dann vom Arbeitgeber als Arbeitszeit bezahlt, wenn sie der Befriedung fremder Bedürfnisse gelten. Die Bekleidung muss unbedingt im Unternehmen angezogen werden und sollte auch dort nach Arbeitsschluss bleiben. Ohne diese spezielle Bekleidung darf die Arbeit aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht aufgenommen werden. (BAG vom 11.10.2000 – 5 AZR 122/99 )

Die Rechtssprechung ist nicht einheitlich

Doch nicht nur die Zeit, die der Arbeitnehmer zum Umziehen benötigt, gilt als Arbeitszeit, sondern auch die Wegezeit, die bis zum direkten Arbeitsort im Unternehmen benötigt wird. Allerdings nur dann, wenn das Umkleiden als Arbeitszeit anerkannt ist.

Die vergütungspflichtige Umkleidezeit fällt nicht nur an, wenn das in Verträgen festgehalten ist. Die Zeit kann auch dann unter vergütungspflichtig fallen, wenn das in keiner Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder einer einzelvertraglichen Reglung festgehalten ist. Rechtssprechungen sind in diesem Bereich nicht einheitlich. Oft sind diese auf den Einzelfall bezogen. Klarheit gibt es im Bereich Pflege zum Teil. Pflegepersonal im OP-Dienst hat Anspruch auf die Vergütung der Umkleidezeit.

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